10. Januar bis 31. Januar 2021
10.01.2021 | 10.15 | 1. Sonntag nach Epiphanias Gottesdienst zur Jahreslosung mit Bild und Karten von Stephanie Bahlinger – Warmherzigkeit |
Pfarrerin Siegel-Körper |
17.01.2021 | 10.15 | 2. Sonntag nach Epiphanias Gottesdienst – Herz ist Trumpf |
Pfarrerin Siegel-Körper |
24.01.2021 | 10.15 | 3. Sonntag nach Epiphanias Gottesdienst – Miteinander durch dick und dünn (Ruth 1) |
Pfarrerin Siegel-Körper |
31.01.2021 | 10.15 | 4. Sonntag nach Epiphanias Gottesdienst |
Pfarrer Fischer |
Weitere Einzelheiten über die Gottesdienste finden sie auf der Seite Downloads.
Zu den Gottesdiensten ist keine Voranmeldung notwendig!
Bitte achten Sie auf die bestehenden Hygienevorschriften!
Auszug aus der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(14. CoBeVO)
Vom 14. Dezember 2020
Teil 3
Religionsausübung
§ 3
(1) Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zulässig. Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der
Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
(2) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die Dauer von vier Wochen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Bei Zusammenkünften, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. Die Religions- und Glaubensgemeinschaften stellen durch Steuerung des Zutritts sicher, dass Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der
Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, vermieden werden. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
(3) In geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmende die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben.
(4) Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Schutzmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.